Seit 01.01.2022 – BRSG-Pflichtzuschuss für Bestandsverträge

Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eine Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15% auf den Entgeltumwandlungsbetrag des Arbeitnehmers geschaffen.

Diese Regelung gilt für alle Neuabschlüsse ab 01.01.2020 und für Bestandsverträge (Abschluss vor 31.12.2019) ab 01.01.2022 verpflichtend. Der Arbeitgeber ist in der Verantwortung diesen Pflichtzuschuss, sofern noch nicht integriert, in bestehende Verträge aufzunehmen.

Haben Sie bereits Ihre Bestandsverträge zur Entgeltumwandlung Ihrer Mitarbeiter dahingehend geprüft? Lässt Ihr Produktgeber eine Erhöhung zu? Welche Möglichkeiten gibt es für eine Umsetzung? Wird der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bereits in Ihrer Versorgungsordnung berücksichtigt?

Gern unterstützen wir Sie! Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.