Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung zur Finanzierung von betrieblicher Altersversorgung, die dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt.

Pensionskassen gewähren dem Versorgungsberechtigten, i.d.R. Arbeitnehmer, Geschäftsführer und, sofern Hinterbliebenenleistungen vereinbart, auch den Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Daher unterliegen die Pensionskassen generell der Versicherungsaufsicht. Dies gilt sowohl für regulierte und nicht regulierte Kassen.

Arbeitsrechtlich gelten die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Es können folgende Versorgungsleistungen vereinbart werden:

  • Altersrente
  • Invaliditätsleistungen
  • Hinterbliebenenleistungen

wahlweise als Rente- oder Kapitalleistung.

Begriffsbestimmungen einer Pensionskasse laut § 118a VAG

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das

  1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
  2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,
  3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
  4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber – Was spricht für eine Pensionskasse?

  • verschiede Finanzierungmöglichkeiten der Beiträge Arbeitgeberfinanziert/Entgeltumwandlung/Mischfinanziert
  • Einsparung von Lohnnebenkosten
  • Keine Bilanzberührung durch Rückstellungsbildung
  • Keine zusätzliche Insolvenzsicherung, sofern die Pensionskasse Mitglied im Sicherungsfonds für die Lebensversicherung ist
  • Keine Kosten für versicherungs-mathematische Gutachten
  • Mitarbeitermotivation durch zusätzliche Versorgungsleistung
  • Übertragungsmöglichkeit bei Betriebsaustritt

Mitarbeiter

  • Zusätzliche Absicherung fürs Alter
  • Rechtsanspruch auf Versorgung auch gegenüber der Pensionskasse
  • Einschluss von Zusatzbausteinen z.B. Berufsunfähigkeitsschutz möglich
  • Weiterführung bei Arbeitgeberwechsel
  • Steuer- und Sozialversicherungsvorteile während er Ansparphase

Funktionsweise

  1. Der Arbeitgeber zahlt an die Pensionskasse einen vereinbarten Beitrag (auch Zuwendung genannt).
  2. Im Gegenzug erhält der versicherte Arbeitnehmer (Versorgungsberechtigte) eine Versorgungsleistung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Die Höhe der zugesagten Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Tarif der Pensionskasse. Dabei können die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Lohn/Gehalt oder vom Arbeitnehmer als Entgeltumwandlung finanziert werden. Mischfinanzierungen sind gleichfalls möglich.
  3. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gilt als Grundlage das BetrAVG. Es wird eine Vereinbarung getroffen.

Steuerliche Behandlung

Die Beiträge an eine Pensionskasse (Pensionsfonds, Direktversicherung) sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei (Ausnahme: Riester), sozialabgabenfrei bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze.

Bestehende Direktversicherungen nach § 40b EStG (in der Fassung vor 2005) werden auf diesen Höchstbetrag angerechnet.

Die Leistungen (einmalige Kapitalleistungen wie auch Rentenleistungen) sind nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte nach Abzug von Freibeträgen voll steuerpflichtig. Dies gilt für Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen.